Autoren: Nathalie Conrad
Wann genau entsteht der Anspruch auf die Bezahlung einer Rechnung? Die Antwort auf diese Frage findet sich im Obligationenrecht (OR) unter dem Stichwort Fälligkeit von Forderungen. Als Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab welchem der Gläubiger die Leistung verlangen darf und auch rechtlich durchsetzen kann. Grundsätzlich tritt die Fälligkeit der Forderung umgehend nach Erbringen der vereinbarten Hauptleistung ein: beim Kauf, also sobald der Käufer den Gegenstand erhalten hat (Art. 213 OR), beim Werkvertrag nach Ablieferung des Werks (Art. 372 OR) und beim Auftrag, sobald die letzte unter einen bestimmten Auftrag fallende Arbeit abgeschlossen wird.
Wurde die vertragliche Leistung erbracht, kann also aus rechtlicher Sicht sofort Rechnung gestellt und umgehende Zahlung verlangt werden. Anders lautende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind aber jederzeit möglich – und auch üblich. Im Geschäftsalltag hat sich eingebürgert, dem Rechnungsempfänger eine Zahlungsfrist von zehn, 14 oder 30 Tagen zu gewähren. Würde auf einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung verzichtet und sofortige Zahlung verlangt, könnte sich der Kunde wahrscheinlich vor den Kopf gestossen fühlen. Einen rechtlichen Anspruch auf die übliche Zahlungsfrist hat er aber nicht.
Anspruch auf Skonto?
Umgekehrt stellt sich die Frage, ob der Rechnungsempfänger Anspruch auf einen Abzug hat, wenn er die angebotene Zahlungsfrist nicht in Anspruch nimmt und den offenen Betrag sofort überweist. In der Tat sind – beispielsweise bei Handwerkerrechnungen – Formulierungen wie «2% Skonto bei Bezahlung innert 10 Tagen» häufig anzutreffen. Dieses Rabattangebot ist ein Instrument, um eine raschere Bezahlung durch die Kunden – und damit eine bessere Liquidität des Unternehmens – zu fördern. Es handelt sich jedoch nur um ein freiwilliges Entgegenkommen durch den Rechnungssteller. Der Kunde hat folglich keinen Rechtsanspruch auf Rabatt, wenn nichts Entsprechendes vereinbart wurde oder auf der Rechnung vermerkt ist. Geldschulden sind übrigens Bringschulden. Das heisst, dass der Betrag zum vereinbarten Zeitpunkt beim Empfänger sein muss, damit die Frist eingehalten wird. Konkret müssen daher bei der Zahlungsübermittlung noch einige Tage dazugerechnet werden, da es im Zahlungsverkehr einige Zeit in Anspruch nimmt, bevor ein Betrag einem Konto gutgeschrieben wird.
Mahnung und Verzugszins
Bleibt die Zahlung bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus, macht es Sinn, erst einmal eine Zahlungserinnerung mit einer neuen Zahlungsfrist zu versenden. Die Bezeichnung (Mahnung oder Erinnerung) spielt dabei keine Rolle, sofern aus dem Schreiben klar hervorgeht, dass auf der Bezahlung der Forderung auf ein bestimmtes Datum bestanden wird. Durch die Zahlungserinnerung kann einerseits sichergestellt werden, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis von der Forderung nehmen kann (falls die Rechnung verloren ging), andererseits können auch Unsicherheiten in Bezug auf den vereinbarten Fälligkeitstermin aus dem Weg geschafft werden. Trägt nämlich eine Rechnung den Vermerk «zahlbar innert 30 Tagen», ist oft nicht klar, ob die Frist ab Rechnungsstellung oder ab Erhalt der Rechnung gezählt wird. Diese Klarstellung kann auch später, im Zusammenhang mit den Verzugszinsen, von Bedeutung sein.
Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Schuldner in Verzug, und der Gläubiger kann Verzugszins verlangen. Wurde nichts anderes vereinbart, beträgt der Zins 5 Prozent pro Jahr. Dieser gesetzliche Verzugszins ist auch dann geschuldet, wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt. Anders verhält es sich mit Mahngebühren oder dem sogenannten «weiteren Verzugsschaden» (vgl. Art. 106 OR): Wird unter diesem Stichwort ein Betrag geltend gemacht, muss der Gläubiger nachweisen können, dass ihm tatsächlich ein Schaden im behaupteten Ausmass entstanden und dieser direkt auf die ausgebliebene Zahlung zurückzuführen ist. Ein pauschal in Rechnung gestellter «weiterer Verzugsschaden » ohne den genannten Nachweis, oder beispielsweise auch Kosten für eine Bonitätsprüfung des Schuldners können hingegen rechtlich nicht durchgesetzt werden.
Ein kurzer Blick auf die betreibungsrechtlichen Möglichkeiten
Wenn die Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen wurde und auch Mahnungen nicht fruchten, kann der Betreibungsweg eingeschlagen werden. Es ist eine Eigenheit des schweizerischen Betreibungssystems, dass eine Betreibung eingeleitet werden kann, ohne dass in einer ersten Phase der Anspruch belegt oder bewiesen werden muss. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist es auch nicht notwendig, dass vor der Betreibung eine bestimmte Anzahl Mahnungen verschickt werden. Es kann sogar ganz auf Mahnungen verzichtet werden, wenn beispielsweise von Anfang an klar ist, dass der Schuldner die Rechnung nicht freiwillig bezahlen wird. Dem Empfänger eines Zahlungsbefehls steht jedoch anschliessend die Möglichkeit offen, Rechtsvorschlag zu erheben – und damit die geltend gemachte Forderung zu bestreiten. Wurde Rechtsvorschlag erhoben, liegt der Ball wieder beim Gläubiger, der beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Rechtsöffnung einreichen muss. Im Rechtsöffnungsverfahren muss er glaubhaft machen, dass ihm der Schuldner den geltend gemachten Betrag tatsächlich schuldet.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Betreibung sind folglich die Fälligkeit der Forderung (siehe oben) sowie das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Als solche gelten einerseits gerichtliche Urteile, andererseits aber auch schriftliche Schuldanerkennungen. Bei der Schuldanerkennung handelt es sich um ein vom Schuldner unterzeichnetes Dokument, aus dem klar hervorgeht, welcher Betrag geschuldet ist. Im Normalfall erfüllen Kauf-, Werk- oder Mietverträge diesen Zweck. Wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, können auch unterzeichnete Lieferscheine oder Arbeitsrapporte als Rechtsöffnungstitel verwendet werden. Der Schuldner kann sich im Rechtsöffnungsverfahren wehren, indem er sich beispielsweise auf die Verjährung beruft oder belegt, dass er den Betrag bereits überwiesen hat.
Wird dem Gläubiger gestützt auf einen Rechtsöffnungstitel die Rechtsöffnung erteilt, hat der Schuldner noch immer die Möglichkeit, innert 20 Tagen beim Zivilgericht zu klagen (sogenannte Aberkennungsklage). Für den Fall, dass dem Gläubiger die Rechtsöffnung nicht erteilt wird, steht ihm im Gegenzug die sogenannte Anerkennungsklage offen. Im Unterschied zum vereinfachten und daher kostengünstigen Rechtsöffnungsverfahren, in welchem eine Forderung nur oberflächlich und mit Blick auf die Durchsetzbarkeit beurteilt wird, wird eine Aberkennungs- oder Anerkennungsklage in einem ordentlichen und damit „gründlicheren“ Zivilverfahren entschieden. In diesem Verfahren können beispielsweise auch Zeugen befragt werden. Hat man keine schriftliche Schuldanerkennung zur Hand und hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, empfiehlt sich deshalb, direkt eine Klage einzuleiten. Der Kläger hat allerdings in diesem Verfahren auch ein grösseres Kostenrisiko zu tragen.
Verjährung
Eine der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung von Forderungen ist, wie erwähnt, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist. Taucht bei der Überprüfung der Buchhaltung eine seit langem unbezahlte oder gar noch nicht in Rechnung gestellte Forderung auf, stellt sich deshalb die Frage, ob diese überhaupt noch eingefordert werden kann.
Auch hier ist der Anknüpfungspunkt die Fälligkeit: Die Verjährungsfrist beginnt nämlich mit der Fälligkeit einer Forderung zu laufen. Das Obligationenrecht sieht je nach Art der Forderung eine Verjährungsfrist von einem bis zu zehn Jahren vor. Nach fünf Jahren verjähren gemäss Art. 128 OR beispielsweise periodische Leistungen (Miet- oder Kapitalzinse, Abonnementes, Renten, usw.), Forderungen aus Handwerksarbeit und aus dem Kleinverkauf von Waren oder Lebensmitteln, Wirtshausschulden, aber auch Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Anwälte, Notare und Ärzte können ihre Honorare ebenfalls während fünf Jahren einfordern. Für alle anderen Forderungen, die nicht unter diese Bestimmung fallen und für die das Gesetz keine andere Frist vorschreibt, gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR).
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn eine Forderung vom Schuldner anerkannt wird. Als Anerkennung gilt namentlich die Leistung von Teilzahlungen oder, beispielsweise bei einem Darlehen, die Begleichung der Schuldzinsen. Eine andere Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, besteht in der Einleitung einer Betreibung oder einer Klage gegen den Schuldner. Eine blosse Mahnung, selbst eingeschrieben, unterbricht hingegen die Verjährung nicht.
Auch wenn eine Forderung verjährt ist, kann sie noch immer in Rechnung gestellt oder mit Gegenforderungen verrechnet werden. Zwar ist der Anspruch nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr rechtlich durchsetzbar, er besteht aber weiterhin. Wird die Rechnung also trotz Verjährung noch beglichen, kann der Betrag im Nachhinein vom Schuldner nicht mehr zurückgefordert werden.
Fazit
Skonto für Schnellzahler, 30-tägige Zahlungsfristen oder zwei bis drei Mahnungen vor Einleitung einer Betreibung – einen gesetzlichen Anspruch auf diese Gewohnheiten im Geschäftsverkehr haben Kunden streng genommen nicht. Dennoch helfen sie mit, den Zahlungsverkehr zu vereinfachen und unnötige Betreibungen zu verhindern. Um Unsicherheiten zu vermeiden und mit Blick auf ein allfälliges späteres Betreibungsverfahren empfiehlt sich für den Unternehmer und Rechnungssteller in jedem Fall, das Vereinbarte (beispielsweise Zahlungsfristen) jeweils schriftlich und unmissverständlich festzuhalten, sowie Verträge oder spätestens Lieferscheine vom Kunden unterzeichnen zu lassen. Damit steht ihm im Falle einer später allenfalls nötigen Betreibung der vereinfachte Weg des Rechtsöffnungsverfahrens offen. |