| Experten-Tipp |
Das sollte im Vertrag drin sein
Vertragsparteien: Die Beteiligten müssen genau bezeichnet sein: Vorname, Name, bzw. Unternehmen, Strasse, PLZ und Ort.
Leistung und Gegenleistung: Die Leistung und die zu erbringende Gegenleistung soll beschrieben sein, z.B. beim Kaufvertrag das Kaufobjekt und der Kaufpreis.
Erfüllungsort: Wo muss die Leistung erbracht werden? Muss der Käufer die Ware abholen oder liefern Sie ihm diese?
Zeit der Erfüllung: Legen Sie fest, wann oder innerhalb welcher Frist die Sache geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden soll.
Zahlungsmodalitäten: Das Zahlungsziel, z.B. «Zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung», besser noch ein genaues Datum, z.B. «Zahlbar bis zum 30. Juni 2010» sollten enthalten sein, ebenso die Höhe des Verzugszinses und allfälliger Mahngebühren.
Folgen bei Mängeln: Regeln Sie, was bei verspäteter oder mangelhafter Erfüllung gelten soll.
Gerichtsstand: Welches Gericht soll zuständig sein? Für Sie ist es von Vorteil, wenn Sie das Gericht am Sitz Ihres Unternehmens vereinbaren. Ansonsten gilt der Wohnort (Privatperson) oder Sitz (Unternehmen) Ihres Gegenübers.
Datum und Unterzeichnung: Ganz wichtig: Der Vertrag darf nur von Personen unterzeichnet werden, die zeichnungsberechtigt sind. Der Name des Unterzeichnenden sollte am Ende des Vertrags erkennbar sein.
Sicherheiten: Wollen Sie sich gegen den Ausfall von Zahlungen absichern, müssen Sie Sicherheiten, z.B. Eigentumsvorbehalt, in den Vertrag aufnehmen.
Vertragspartner Sitz im Ausland: Welches Recht soll gelten? Vereinbaren Sie • dies ausdrücklich. Achtung: Gilt nicht für die Durchsetzung der Forderung.
|
Mündlich sagt man vieles rascher, aber manchmal eben auch unüberlegter. Bei einem schriftlichen Vertrag überlegt man länger und trifft eine durchdachte Entscheidung. Die Gefahr, überstürzt zu handeln, ist deutlich kleiner.
Wird eine Sache oder eine Abmachung vom Kunden bestritten, so muss der Verkäufer die getroffene Abmachung beweisen, da er aus ihr – wie das Gesetz sagt – Rechte abteilt.
Und: Ob man bei ausbleibender Zahlung rasch und kostengünstig den vom Kunden geschuldeten Geldbetrag eintreiben kann, hängt davon ab, ob man eine Schuldanerkennung – einen Rechtsöffnungstitel – in den Händen hält.
Mit Schuldanerkennung rascher zum Geld Sie haben genug von den Zahlungsversprechen und betreiben einen Kunden. Doch was macht er? Er stoppt die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag. Jetzt kommt es darauf an, ob Sie eine Schuldanerkennung haben. Denn diese hat einen bedeutenden Vorteil: Sie können damit in einem einfachen Verfahren – dem so genannten Rechtsöffnungsverfahren – den Rechtsvorschlag beseitigen lassen. Besitzen Sie dagegen keine Schuldanerkennung, sind Sie gezwungen, den betriebenen Betrag im ordentlichen Zivilprozess einzufordern. Das ist teurer und Sie warten noch länger auf Ihr Geld.
Doch was ist eigentlich eine Schuldanerkennung? Eine Schuldanerkennung kann Teil eines zweiseitigen Vertrags sein: zum Beispiel eines Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrags, aber auch eines Lieferscheins, eines Arbeitsrapports oder eines Schuldversprechens.
Sonderfall E-Mails
Viele glauben, dass ein einfaches E-Mail bindende Wirkung hat. Eine E-Mail genügt als Unterschrift für eine Schuldanerkennung nicht, es sei denn, es handelt sich um ein E-Mail mit elektronischer Signatur.